Schwerpunktthema MIZ 3/12

Die UN-Kinderrechtskonvention:
 „Das Wohl des Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen“
Kindheit, Schule und Menschenrechte: ein defizitäres Verhältnis

Ulrich Klemm

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gilt als Magna Charta der Menschheit und als Leitbild für Menschenwürde. Obgleich sie völkerrechtlich gesehen keine rechtsverbindliche Kraft eines Vertrages besitzt, hat sie den Status eines Völker­gewohnheitsrechts erhalten und ist als Vorbild in zahlreiche andere und weiterführende nationale und internationale 
Verträge und Konventionen eingeflossen.

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