Staat und Kirche MIZ 4/18

Kurs halten beim Berliner Neutralitätsgesetz

Jacqueline Neumann

Um es gleich vorweg zu nehmen: Gegen die Beibehaltung des Berliner Neutralitätsgesetzes gibt es auch nach der jüngsten Gericht­entscheidung keine ernsthaften juristischen Bedenken. Im Gegen­teil. Die übrigen Bundesländer sollten sich ein Beispiel an dem Gesetz nehmen und ebenfalls entsprechende Regelungen erlassen. Das Neutralitätsgesetz ist eine vorbildliche Rechtsnorm in einem Staat, in dem Menschen unterschiedlicher weltanschaulicher Über­zeugungen zusammenleben.

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Staat und Kirche MIZ 4/18

Deutsche Privilegien für kirchliche Arbeitgeber wanken
Bundesarbeitsgericht erteilt „Ungleichbehandlung“ Absage

Corinna Gekeler

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erteilte dem deutschen Sonderweg im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Oktober 2018 mit klaren Worten eine Absage: Die Anforderung „Kirchenmitgliedschaft“ bei der Besetzung einer Koordinationsstelle durch die Diakonie Deutschland war nicht gerechtfertigt. Die „Kirchenklausel“ des AGG muss unangewendet bleiben, da sie nicht der EU-Richtlinie zum Diskriminierungsschutz von Beschäftigten entspricht. Gerichte haben jede Form der Ungleichbehandlung durch kirchliche Arbeitgeber genaustens zu prüfen.

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Ein Blick in den Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofes. (Foto: Stefan64 / Wikipedia)
Schwerpunktthema MIZ 2/18

„Kirchliche Hardliner sehen keinen Veränderungsbedarf“
Ein Gespräch mit Corinna Gekeler über das Kirchliche Arbeitsrecht im Lichte der jüngsten europäischen Rechtsprechung

Redaktion MIZ und Corinna Gekeler

Dass das diskriminierende Kirchliche Arbeitsrecht sich nicht im Einklang mit dem Geist europäischer Rechtsvorschriften befindet, wurde spätestens unverkennbar, als von der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens geprüft wurde. Denn das deutsche Antidiskriminierungsgesetz (AGG) entspricht in dem einschlägigen Paragraphen über die Kirchen ganz offensichtlich nicht der europäischen Richtlinie. Damals gelang es der Bundesregierung noch, den drohenden Schritt abzubiegen, und alles blieb beim Alten. Jetzt sieht es so aus, als würde der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit zwei Entscheidungen dafür sorgen, dass vielleicht doch wieder Bewegung in die Sache kommt.

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Staat und Kirche MIZ 2/15

Kirchliches Arbeitsrecht verstößt gegen UN-Konvention zu Rassismus
Analyse belegt Unhaltbarkeit der Ausgrenzung Konfessionsloser und Andersgläubiger

Corinna Gekeler

Christliche Arbeitgeber stellen nur Kirchenmitglieder ein beziehungsweise behandeln Konfessionslose und Andersgläubige als Beschäftigte zweiter Klasse. Diese strukturelle Ausgrenzung und Benachteiligung nicht-christlicher Beschäftigter durch kirchliche Einrichtungen in Deutschland verstößt gegen die Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen (UN).

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Staat und Kirche MIZ 4/14

Karlsruhe segnet angebliches Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ab

Corinna Gekeler

Eine katholische Klinik darf einen Arzt wegen Verletzung des ehelichen Sakraments entlassen. An erster Stelle dürfen Kirchen allein bestimmen, was sie für rechtens halten. Gerichte dürfen sich erst in einer zweiten Prüfstufe in so weltliche Dinge wie Grundrechte und Kündigungsschutz einmischen. So das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2014.

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Staat und Kirche MIZ 1/12

Verfahren gegen Konkordatslehrstühle
Klage gegen die neue Ausschreibung und Verfassungsbeschwerde

Theodor Ebert

Ein Erfolg, der mit dem (noch laufenden) Verfahren gegen die Konkordatslehrstühle erreicht werden konnte, war der vom Verwaltungsgericht angeordnete Stop des Berufungsverfahrens an der Universität Erlangen-Nürnberg. Aufgrund dieser Verfügung des Gerichtes kam es dann dazu, dass die Professur neu ausgeschrieben wurde, weil die Bewerberin, an die zuletzt der Ruf ergangen war, nach Rückverhandlung an ihrer Heimatuniversität den Ruf ablehnte. In der am 22.12.2011 in der Zeit veröffentlichten Ausschreibung findet sich wieder der Zusatz: „Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3 § 5 des Bayerischen Konkordats“.

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