Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr

Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr

von René Hartmann

Aus der Kirche auszutreten ist in Deutschland keine einfache Angelegenheit: Nicht nur muss hierzu ein Amt (Amtsgericht oder Standesamt) aufgesucht werden, in den meisten Bundesländen wird zusätzlich für den Austritt eine Gebühr fällig. Schwer vorstellbar, dass dies mit der im Grundgesetz garantierten Religions- und Weltanschauungsfreiheit vereinbar ist, ist es doch keinem Verein gestattet, Austrittsgebühren zu erheben – dort wäre das eine “unzulässige Erschwerung” des Austritts. Eine gerichtliche Überprüfung der Gebühr war insofern überfällig und ist im November mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet worden.

Der Beschwerdeführer, der Kölner Fabrice Witzke, wendet sich gegen das nordrhein-westfälische Kirchenaustrittsgesetz. Dieses Gesetz war 2006 auf Initiative der Landesregierung hin so abgeändert worden, dass für den Austritt 30 Euro Gebühr fällig werden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die CDU-FDP-Landesregierung zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen wollte, indem sowohl die staatlichen Einnahmen erhöht wie auch der Kirchenaustritt erschwert werden.

Die Austrittsgebühr besteht in einigen anderen Bundesländern bereits seit viel längerer Zeit, ihre Höhe bewegt sich bundesweit zwischen 10 und 50 Euro; insofern fällt die die Gebühr in Nordrhein-Westfalen also nicht aus dem Rahmen. Einen ernsthafter Versuch, die Gebühr juristisch überprüfen zu lassen, hatte es bislang noch nicht gegeben. Dies ist durchaus verständlich, denn den Rechtsweg kann nur jemand beschreiten, der unmittelbar betroffen ist, und es ist kein leichter Entschluss, sich wegen eines zweistelligen Betrages auf ein Verfahren einzulassen, das Jahre dauern kann.

1998 hatte die Regionalbeauftragte Niedersachsen des Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA e.V.) Irene Nickel eine Petition an den Niedersächsischen Landtag gerichtet mit dem Ziel, die Kirchenaustrittsgebühr in Niedersachsen abzuschaffen. Die Petition wurde vom zuständigen Petitionsausschuss abgelehnt mit der Begründung, die Gebühr sei keine Maßnahme zur Erschwerung des Kirchenaustritts, sondern diene lediglich dazu, den Verwaltungsaufwand abzugelten.1

Somit wurde deutlich, dass nur ein gerichtliches Vorgehen gegen die Gebühr Erfolgsaussichten haben würde. Um Klagen gegen Missstände im Bereich Staat/ Kirche und Weltanschauungsfreiheit finanziell zu unterstützen, hatte der IBKA Ende 2004 einen Rechtshilfefonds ins Leben gerufen (s. MIZ 4/04, S. 30). Als ein möglicher Verwendungszweck war eine Klage gegen die Kirchenaustrittsgebühr ins Auge gefasst worden.

Konkrete Gestalt nahmen die Pläne Ende 2006 an, als der IBKA nach der Einführung der Gebühr in Nordrhein-Westfalen beschloss, über seine Website potentielle Kläger aufzufordern, sich mit dem IBKA in Verbindung zu setzen. Gesucht wurden Personen, die noch Mitglied der Kirche waren, aber bereits ins Auge gefasst hatten auszutreten, und die sich zudem vorstellen konnten, gegen die Austrittsgebühr gerichtlich vorzugehen. Mitglieder des IBKA kamen hierfür nicht in Frage, da der IBKA nur Personen aufnimmt, die entweder nicht Kirchenmitglied oder aber zwangskonfessionalisiert, d.h. die aus ökonomischen oder sozialen Gründen am Kirchenaustritt gehindert sind.

Nachdem sich der jetzige Kläger beim IBKA gemeldet und seine Bereitschaft bekundet hatte, gerichtlich gegen die Austrittsgebühr vorzugehen, waren die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen die Gebühr gegeben. Durch den Rechtshilfefonds war die Finanzierung des Verfahrens gesichert. Gerhard Czermak, IBKA-Beiratsmitglied und den Lesern der MIZ als Experte für Rechtsfragen im Verhältnis von Staat und Kirche und Deutschland bekannt, stellte seinen fachlichen Rat zur Verfügung.

Das Verfahren wurde eingeleitet, indem Fabrice Witzke aus der katholischen Kirche austrat und beim Amtsgericht Köln gegen den Gebührenbescheid das hierfür vorgesehene Rechtsmittel der “Erinnerung” einlegte. Nachdem die Erinnerung abgelehnt worden war (mit der höchst fragwürdigen Begründung, Grundrechtsfragen seien im Erinnerungsverfahren unbeachtlich) und das Rechtsmittel gegen die Erinnerung, die Beschwerde, wegen des geringen Streitwerts und nicht erfolgter Zulassung nicht gegeben war, erfolgte durch Rechtsanwalt Joachim Granzow Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich (wie bereits die Erinnerung) nicht nur gegen die Austrittsgebühr, sondern gegen weitere Regelungen des Kirchenaustrittsgesetzes.2 So werden vom Gesetz öffentliche Beurkundung, persönliches Erscheinen und zusätzliche Formalien wie z.B. das Familienbuch verlangt. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, der Kirchenaustritt dürfe nicht durch Kosten oder Formalien erschwert werden. Die ohne Gesetzesvorbehalt gewährte Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG könne nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen oder aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen eingeschränkt werden.

Die Vorschriften zum Kirchenaustritt könnten auch nicht mit der staatlichen Erhebung der Kirchensteuer begründet werden. Artikel 4 GG gewährt die Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt, und die staatliche Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung sei von der Verfassung nicht geschützt. Abgesehen davon würden die Kosten des staatlichen Kirchensteuereinzugs von den Kirchen vergütet und seien damit bereits abgegolten.

Daneben werden weitere verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht. So verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass der Austritt aus öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen strenger ausgestaltet ist als der Austritt aus anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus Vereinen. Im privatrechtlichen Bereich müsse für einen Austritt die einfache Schriftform genügen; nicht einmal ein Einschreiben könne hierzu nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Verein verlangt werden. Im Schutzbereich der Religionsfreiheit müssten Erschwerungen des Austritts eher noch strengere Grenzen gezogen werden.

Beanstandet wird ferner die Ungleichbehandlung von Eintritt und Austritt: Der Eintritt in eine Kirche erfolgt ohne staatliche Mitwirkung, ist gebührenfrei und weitgehend formlos. Es sei nicht einzusehen, warum für den Austritt strengere Formvorschriften gelten und Gebühren erhoben werden, und warum dafür der Staat zuständig sein soll.
Gerügt wird nicht zuletzt die Höhe der Gebühr von 30 Euro, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand stehe.

Welche Aussichten sind der Verfassungsbeschwerde einzuräumen? Obwohl an der Verfassungswidrigkeit der Aus-trittsgebühr kaum ein Zweifel bestehen kann, sprechen die bisherigen Erfahrungen dafür, die Aussichten zurückhaltend zu beurteilen. In der Vergangenheit war das Bundesverfassungsgericht nur höchst selten bereit, die bestehende Gesetzgebung in Frage zu stellen, wenn es um das Verhältnis von Staat und Kirche ging.

Sollte die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts scheitern, besteht noch die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Denn auch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, und es dürfte eine spannende Frage sein, wieviel Verständnis Richter aus anderen EU-Staaten für die deutschen Spezialitäten im Verhältnis von Staat und Kirche aufbringen werden.

Anmerkungen:

1 Text der Petition und der Antwort des Landtagspräsidenten: http://ibka.org/artikel/ag98/petition.html
2 Text der Verfassungsbeschwerde: http://ibka.org/node/684
 


Artikel aus MIZ 4/07

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