Scharia in Deutschland

Ist Islamisches Recht als spezielles Recht akzeptierbar?

von Roland Ebert

Niemand kann die Anwendung der Scharia durch Moslems in Deutschland bestreiten. Nur den Umfang der rechtlich erlaubten und der unerlaubten Anwendungen kennt keiner. Die Debatte, welche Rolle die Scharia zukünftig  in der deutschen Rechtsprechung spielen soll, ist in vollem Gange und die Bruchlinien verlaufen längst nicht entlang der bekannten politischen Lager.

In der Presse mehren sich die Artikel über die Anwendung der Scharia vor Gericht. So schied das Siegburger Amtsgericht Mitte November 2011 die Ehe eines iranischen Paares sowohl nach deutschem als auch nach iranischem Recht, der Scharia.1 Im März urteilte das Landgericht Limburg, die türkische Braut dürfe die Brautgabe (in islamischen Ländern üblich) des Schwiegervaters nach der Scheidung behalten, auch wenn die Ehe nur zwei Monate gedauert habe; damit wurde türkisches Recht angewandt.2 Die offenbare Zunahme solcher Fälle hängt mit dem Anwachsen des islamischen Bevölkerungsteils zusammen und nicht mit der Islamfreundlichkeit der deutschen Juristen, denn nach deutschem Recht kann seit 1896 fremdländisches Recht in bestimmten Fällen berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn die beteiligten Personen Angehörige eines anderen Staates sind. Der Anteil der aus muslimischen Ländern zugewanderten Bevölkerung stieg in den letzten 50 Jahren stark und damit die Anwendungen ausländischen Rechts.

Der Osnabrücker Islam-Professor Sven Kalisch klärt die Muslime auf, welche Rechtsordnungen sie zu befolgen haben. Er führte in einer Frauenzeitschrift aus: „Muslime sind an die Normen des Islam gebunden, gleichgültig wo sie sich befinden. Jedoch gebietet das islamische Recht den Muslimen, fremde Rechtsordnungen zu respektieren. Im Rahmen des dort juristisch Möglichen hat der Muslim aber auch in einer fremden Rechtsordnung sich an das islamische Recht zu halten.“

Daraus ergeben sich folgende Anwendungsbereiche des Scharia-Rechts: „Wenn muslimische Vertragsparteien islamische Normen vertraglich vereinbaren und diese Normen nicht zwingendem Recht oder verfassungsmäßigen Wertungen widersprechen, welche durch die Generalklauseln des BGB auch im Zivilrecht zur Anwendung gelangen.

Wenn durch Art. 4 Grundgesetz religiöse Belange der Muslime beachtet werden müssen.Unter Umständen kann durch das deutsche Internationale Privatrecht das Recht ausländischer Staaten vor deutschen Gerichten zur Anwendung gelangen.“3 Das sind drei akzeptierte Einfallstore für die Scharia.

Grundlage der Anwendung ausländischen Rechts

Bei Auslandsbezug eines Rechtsfalls kann das deutsche Internationale Privatrecht angewendet werden. Dabei darf nur auf staatliches Recht zurückgegriffen werden. Islamisches Recht an sich ist kein staatliches Recht. Doch es gibt Staaten, die das islamische Recht in ihre Rechtsordnung aufgenommen haben. Dies ist der Fall, wenn in islamischen Staaten die Scharia, deren Grundsätze oder nur die islamische Jurisprudenz in der Staatsverfassung verankert sind. Oder wenn in staatlichen Gesetzen die Scharia oder die Auffassung einer bestimmten Rechtsschule für anwendbar erklärt wurden und schließlich, wenn die Scharia in staatliche Gesetze transformiert worden ist. Derartig religiös geprägtes ausländisches Recht ist dann von deutschen Gerichten anzuwenden.
Die oft gravierenden Unterschiede zwischen deutschem und religiös geprägtem ausländischem Recht führen zu qualifikatorischen Problemen, zu Anpassungsnotwendigkeiten. Hier greift der ordre public ein in seiner negativen Funktion, nämlich der Nichtanwendung des ausländischen Rechts. „Nach dieser Generalklausel ist die Anwendung ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist; zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehören auch die Grundrechte.“4 Dieser ordre public dient nicht zur Kontrolle fremden Rechts, sondern ist eine Einzelfallprüfung auf eklatante Verstöße gegen das inländische Recht.

Das Internationale Privatrecht wird nach dem in ihm enthaltenen Staatsangehörigkeitsprinzip angewandt, d.h. nur auf gewöhnlich im Inland wohnenden Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Personen eine besondere Beziehung zu ihrer Heimat und deren Rechtsordnung haben. Dies ist zu bezweifeln, da die meisten Ausländer in Deutschland sesshaft geworden sind. „Verkannt wird auch, dass im Zeitalter der Globalisierung der Staat für die politische, wirtschaftliche und soziale Existenz der Menschen zunehmend an Bedeutung verliert. Unterdessen sind in Deutschland durch die Anwendung ausländischen Rechts Zonen entstanden, in denen die deutsche Zivilrechtsordnung für den nichtdeutschen Teil der Bevölkerung keine Geltung hat. Dieser Zustand gilt für mehr als 7 Millionen in Deutschland lebende Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind. Die Folge ist die Institutionalisierung von Parallelgesellschaften, die die Politik zu bekämpfen vorgibt.“5 Nach der Erfahrung von Rechtsanwälten lehnen Migranten die Anwendung ausländischen Rechts bei deutschen Gerichten umso mehr ab, je besser sie integriert sind. Mit der Aufhebung des Staatsangehörigkeitsprinzips würden die Privatrechteenklaven aufgehoben. Für Zugewanderte würde sich ein die Integration fördernder Effekt ergeben und den Gerichten viele Mühe erspart bleiben, wenn sie nach dem Wohnsitzprinzip urteilen müssten.

Eine Änderung des Internationale Privatrecht ist aber in nächster Zukunft nicht zu erwarten. „Dafür fehlt nämlich der politische Wille dazu. Doch es gibt zunehmend europäische Regelungen, durch die das Merkmal der Staatsangehörigkeit seine gegenwärtige Bedeutung als Türöffner für islamische Recht einbüßt.“6

Was ist die Scharia?

Dazu führte Die Zeit allgemeinverständlich aus: „Die Scharia ist kein Buch. Sie ist kein feststehender Codex, den man kaufen und nachschlagen kann. Scharia (in etwa Weg) bezeichnet die Summe von Pflichten und Verboten, die das Leben des Einzelnen und der Gemeinschaft prägen – von der religiösen Praxis bis zum Erbrecht, von den Speisegeboten bis zum Straf- und Kriegsrecht. Als göttliches Recht wird die Scharia von den Rechtsgelehrten der vier sunnitischen Schulen und den schiitischen Ajatollahs nach überlieferten Methoden aus dem Koran, den Überlieferungen über Mohammed (Hadithen) und den Texten großer Lehrer gedeutet. Diese Rechtsgelehrten sind mächtig und schwach zugleich: Es gibt viele starke Meinungen, doch keine ist absolut verbindlich. Nur ein kleiner Kernbestand religiöser Pflichten ist unumstritten. Über viele Themen im Leben moderner Muslime – von der Kopftuchpflicht bis zur Deutung des Dschihad – gibt es sehr viel mehr Dissens, als die Autoritäten selber zugeben möchten. Scheichs der islamischen Welt wie der populäre Ägypter Karadawi, der Selbstmordattentate für halal (Übereinstimmung mit islamischem Recht) erklärt hat, sehen sich zunehmend von westlichen Gelehrten wie dem Amerikaner Abou El-Fadl herausgefordert, der sie als Barbarei bezeichnet und im Widerspruch zum islamischen Recht sieht (haram). Dieser Kampf um die Deutungshoheit geht auch Nicht-Muslime an: Wer darf die Scharia auslegen? Nur die Muftis, Scheichs und Ajatollahs des Nahen Ostens, die antiwestlich aufladen? Oder auch junge muslimische Intellektuelle im Westen, die in der freiheitlichen Verfassung den besten Rahmen entdeckt haben, als Muslim gottgefällig zu leben?“7

Mit anderen Worten: Unter dem Begriff Scharia lässt sich eine Vielzahl von teils widerstreitenden Deutungen einordnen, die alle beanspruchen, Gebote und Verbote zu sein. Der einzelne kann sich unter Umständen – je nach Durchsetzungsfähigkeit – die für ihn bestgeeigneten aussuchen. Meist werden es kleinere Menschengruppen wie Clans sein oder die Vorbeter einer Moschee, die sich ein eigenes Rechtsgebäude erstellen. Das kann zu vielen Justizsystemen unter dem Begriff Scharia führen.

Parallele Justizsysteme

In Deutschland gibt es viele Gemeinschaften nicht-integrierter Muslime, die in mehr oder minder abgeschlossenen Vierteln für sich leben. Bei Rechtsstreitigkeiten werden nicht die öffentlichen Gerichte herangezogen, sondern es schlichten sogenannte Friedensrichter die Streitigkeiten „nach muslimisch-religiösen, nach kulturell geprägten oder gar unter Kriminellen verbreiteten Kodizes“.8 Diese Rechtssysteme findet man nicht nur in Berlin-Neukölln oder Wedding, sondern überall in Deutschland, wo Muslime in der Mehrheit sind und Integration misslingt. Schlagkräftige junge Männer bilden die Exekutive. Gesetzgeberische und urteilende Gewalt sind in Händen eines Friedensrichters, dessen Legitimation sich aus der Angst der zu Richtenden und aus seinen Verbindungen ergibt. Diese Vertreter der Paralleljustiz sitzen oft als Zuschauer in den Gerichtssälen und beobachten, ob die gestressten Angeklagten, die vorher festgelegten Aussagen auch vorbringen werden. Wegen der Aussageverweigerungen sind die öffentlichen Richter oft zu Freisprüchen gezwungen. Diese Friedensrichter aufzufinden, ist fast unmöglich. Moscheen kennen keinen Recht sprechenden Imam und Familienclans schotten sich ab, obwohl es offensichtlich ist, dass einer der ihren Recht spricht. Daneben gibt es auch Friedensrichter, die in privatem Bereich Ratschläge erteilen, also eher die Rolle eines Mediators einnehmen.

Joachim Wagner schätzt in seinem Buch Richter ohne Gesetz, dass die deutsche Justiz von 90 % der befriedeten Streitfälle nichts mitbekomme. Und in den den Gerichten bekannten Streitfällen seien Polizei und Staatsanwaltschaft bald frustriert, weil die bei den Ermittlungen eingeholten Aussagen im Prozess widerrufen werden oder sich niemand mehr daran erinnern kann. Das Prinzip Taqiyya, die vorsätzliche Täuschung zum Selbstschutz des schiitischen Islams, gilt für jeden.9 Somit kommt es zu verhältnismäßig vielen Einstellungen der Verfahren oder Freisprüchen. Wagner sieht in der islamischen Paralleljustiz, die auf seit 3.000 Jahren praktizierten Schiedssprüchen der Familienältesten beruhe, eine Gefährdung des Rechtsstaates.10 Diese Schiedssprüche haben keine Beziehung zu der im deutschen Recht möglichen Mediation, einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung, die nun gesetzlich geregelt worden ist.

Es gibt aber auch Befürworter der islamischen Schiedsgerichte. Anfang Februar 2012 schlug der rheinland-pfälzische Justizminister Jochen Hartloff (SPD) vor, islamische Schiedsgerichte unter bestimmten Bedingungen einzuführen. Auch Sport und Kirchen hätten ihre eigene Rechtsprechung. In einer lebhaften öffentlichen Diskussion wurde dieser Vorschlag mehrheitlich abgelehnt. Selbst Weihbischof Hans-Jochen Jaschke, der Beauftragte der Deutschen Bischofskonferenz, lehnte dies ab: „Auf keinen Fall darf der Eindruck entstehen, dass eine muslimische Rechtsprechung eigene Wege in unserer Gesellschaft geht.“11 Dem gegenüber wirft Volker Rieble ein, es fehle ein „empirisch belastbarer Befund“ über die Vereitlung der Anwendung deutschen Rechts. Vielmehr läge eine „Rechtsstaatüberfremdungsangst aus Anekdoten“ vor.12 Er meint, überall in Deutschland ist friedliche Paralleljustiz möglich. So würden Adelshäuser, Sportverbände, Handwerkszünfte oder Betriebsratsmitglieder interne Konflikte so bereinigen, dass die Justiz nichts davon erfährt. Selbst sittenwidrige Vereinbarungen nähme die Rechtsordnung hin, wenn sie freiwillig erfüllt werde. „Rechtliche Grenzen seien erst erreicht, wenn die einvernehmliche Konfliktlösung ihrerseits Straftatbestände erfüllt.“ Der Autor sieht sogar einen Vorteil in der Anwendung der islamischen Friedensgerichte: sie würden unsere Rechtsordnung stabilisieren.
Der Vorwurf, es läge eine „Rechtsstaatsüberfremdungsangst aus Anekdoten“ vor, ist ein schwerwiegender. Demnach habe niemand eine Übersicht über die islamische Paralleljustiz. Das Bundesjustizministerium reagierte auf den Vorschlag Hartloffs negativ und warnte davor, von einer Paralleljustiz zu sprechen. Anfang März bestätigte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums, dass noch 2012 im Ministerium eine Planstelle für Scharia-Recht eingerichtet werden solle. Die „konkrete Ausgestaltung“, hieß es Anfang April, werde „derzeit noch erarbeitet“.13 Die Umsetzung könnte also ein Jahr vor der nächsten Bundestagswahl stattfinden.

Die Diskussion um die Anwendung eines islamischen Parallelrechts wird überlagert von einer gleichzeitigen Unions-Aktion. Zum Auftakt der diesjährigen Islamkonferenz wiederholte der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder sein Mantra „Der Islam ist nicht Teil unserer Tradition und Identität in Deutschland und gehört somit nicht zu Deutschland.“ Und der CSU-Innenexperte Hans-Peter Uhl verteidigte Kauder mit dem Hinweis: „Die Leitkultur ist abendländisch, christlich und jüdisch“.14

Die Union veranstaltete am 23. April 2012 in den Räumen des Deutschen Bundestag eine Tagung zum Thema „Paralleljustiz in Deutschland? Herausforderung für den Rechtsstaat?“. Der Initiator des Kongresses, der CDU-Rechtspolitiker Patrick Sensburg hielt eine Rechtsprechung, die sich am islamischen Kulturkreis orientiere, für „nicht hinnehmbar“. Weiterhin nannte er als Ziel: „Wir müssen herausfinden, was Muslime in Deutschland dazu treibt, unsere Rechtsprechung nicht zu akzeptieren.“15 Mit dem Kongress wollte die Union das Ausmaß des Problems an die Politik vermitteln. Die gleiche Partei betreibt außerdem eine Kampagne zur Respektierung der Religionsfreiheit in der Türkei. Am 26. April brachten die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP einen Antrag zur Unterstützung des christlichen Klosters Mor Gabriel in der Türkei ein. Anstelle des Antrags an den Bundestag wäre ein Brief an das Außenamt oder das Bundeskanzleramt gleich erfolgreich gewesen, doch dies hätte keine öffentliche Wirkung, d.h. Propaganda, nach sich gezogen. Der Union geht es wie seit Jahren um ihre Stimmungsmache gegen einen Eintritt der Türkei in die EU. Als ersten Erfolg kann sie Zustimmung aus dem Vatikan verbuchen.16 Unter diesen Umständen ist eine offene Diskussion nicht möglich.

Ausblick

Die Anwendung des islamischen Rechts in der Bundesrepublik ist ein Fakt. Welche Rolle eine islamische Paralleljustiz spielt, ist strittig. In diesem Zusammenhang ist der Plan der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, eine Planstelle für Scharia-Recht einzuführen, zu begrüßen. In den Bundestagsparteien gibt es unterschiedliche Meinungen zur Paralleljustiz. Die gegenwärtige Debatte ist ein Teil der umfassenderen Fragestellung, ob eine Anerkennung des Islams als eine den christlichen Kirchen mit eigenständigem Recht gleichberechtigte Gemeinschaft erfolgen soll. Erinnert sei an die Aussage des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff vom Oktober 2010: „Der Islam gehört zu Deutschland“ und die Diskussion in den Parteien. Vertreter von SPD (innenpolitischer Sprecher Dieter Wiefelspütz) und Die Grünen (integrationspolitischer Sprecher Memet Kilic) begrüßten eine gleichberechtigte Anerkennung des Islams mit den Kirchen.17

In der ganzen Diskussion wird allerdings unterschlagen, dass der Staat von seiner Anlage her ein säkularer ist. Für allgemeine Belange ist es nicht zweckdienlich, wenn die Normen einer bestimmten Religionsgemeinschaft bevorzugt als allgemeine Normen gesetzt werden. Das ist nach dem Primat der Religionsfreiheit nicht zulässig. Im Staat müssen sowohl Christen, Moslems usw., Angehörige anderer Weltanschauungen, also auch Atheisten, Agnostiker oder schlicht Konfessionslose friedlich nebeneinander leben können. Das erfordert ein allgemein akzeptiertes Rechtssystem. Vorgelagerte (wie im Mittelalter praktiziert) oder nebengelagerte Rechtssysteme mit beliebig interpretierbaren Bestandteilen wie die Scharia führen zu Konflikten, die zu eigenartigen Behauptungen führen wie „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen“. Daher führen Aussagen wie „der Islam usw. gehört zu Deutschland“ am Problem vorbei. Denn nicht Religionen bilden einen Staat sondern Menschen mit verschiedenen weltanschaulichen Ansichten.

Anmerkungen

1    Cordula Orphal: Scharia im Siegburger Amtsgericht, in: Kölner Rundschau vom 16.11.2011.
2    Gericht greift auf Scharia zurück, in: Kölner Rundschau vom 26.3.2012. Die Überschrift ist nicht korrekt, da die Türkei das schweizerische Zivilrecht übernommen hatte. Die Brautgabe aber ist ein islamischer Brauch.
3    Muhammad Kalisch: Islamisches Ehe- und Familienrecht, in: Huda-Zeitschrift o.J. (zur Zeit Herausgabe unterbrochen); URL: http://www.huda.de/zeitschrift/aktuelleausgaben/50121196a009fcd07.html (Zugriff: 20.4.2012).
4    Peter Scholz: Islam-rechtliche Eheschließung und deutscher ordre public, in: Das Standesamt 11/2002, S. 321ff. http://www.gair.de/pdf/publikationen/Scholz_Islam-rechtliche_Eheschliessung.pdf (Zugriff: 2.4.2012).
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