Berliner Gespräche
Juristisch hochkarätig besetzt fanden am 1. und 2. November, veranstaltet von der Humanistischen Union, die 1. Berliner Gespräche zu Staat, Religion und Weltanschauung statt. Immerhin zehn derzeitige und ehemalige Bundesverfassungsrichter und Bundesarbeitsrichter waren erschienen. Die Tagung war ganz bewusst wie die traditionsreichen “Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche” konzipiert; sie könnte das säkulare Gegenstück zu der kirchlich organisierten Veranstaltung werden, deren Beiträge als Reihe veröffentlicht werden und bedeutenden Einfluss auf die juristische Fachdiskussion aber auch die Rechtsprechung haben und so den kirchenfreundlichen Status quo fördern.
Freitags fand zunächst ein abendliches Streitgespräch zwischen dem ehemaligen Verfassungsrichter Dieter Grimm und dem “Staatskirchen”rechtler Axel von Campenhausen unter dem Titel “Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und ihre Schranken” statt. Dieses einleitende Streitgespräch litt darunter, dass Dieter Grimm zwar einige richtige Punkte ansprach (“Das Bundesverfassungsgericht schätzt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht tendenziell zu hoch ein”), jedoch dem eloquenten “Staatskirchen”rechtler Campenhausen nicht ausreichend contra bot. Dieser vertrat seine bekannten, an Beton erinnernden Positionen zur kirchlichen Autonomie im weltlichen Staat: “Es kann keine Autonomie nach staatlichem Bilde geben, sondern nur eine Selbstbestimmung nach eigenem Bilde.”
Im einleitenden Referat am Samstag vertrat der tendenziell kirchenfreundliche Arbeitsrechtler Thüsing die Position, dass die Gerichte lediglich kirchliche Entscheidungen auf dem Boden des Willkürverbots zu prüfen hätten. Im Zweifel trat er für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein und meinte: “Kirchliches Arbeitsrecht ist kein Arbeitsrecht zweiter Klasse, sondern nur ein anderes Arbeitsrecht.” Die Gewerkschaften könnten sich ja im Rahmen der Mitarbeitervertretung einbringen und Koalitionsfreiheit sei nicht gleichbedeutend mit einem (im Rahmen des kirchlichen Sonderarbeitsrechtes verwehrten) Streikrecht.
Der Bremer Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler vertrat in seinem Vortrag eine grundsätzlich andere Ausgangsposition: “Artikel 140 ist Teil der Gesamtordnung des Grundgesetzes, für die die Grundrechte konstitutiven Charakter haben.” Diese Haltung lässt ihn wesentlich stärker und systematisch früher die kirchliche Sonderrolle begrenzen: “Eine ausnahmslose Durchsetzung der kirchlichen Selbstbestimmung ist nicht hinzunehmen”. Beispielhaft verwies er auf den historischen Prozess der Säkularisierung im Eheschließungsrecht. Vollziehe sich auch in den Bereichen, in denen kirchliche Arbeitgeber tätig sind, eine zunehmende Ökonomisierung (Säkularisierung), um so stärker sei eine kirchliche Sonderrolle zurückzuweisen: “Eine GmbH ist nicht mehr kirchlich geprägt.”
Die dargestellten Positionen beschreiben, worum es im juristischen Diskurs zu dieser Frage im Kern geht: wie weit reicht die kirchliche Autonomie, wie weit ist andererseits ein kirchlicher Arbeitgeber wie ein normaler Arbeitgeber zu behandeln ? Einerseits die völlige Abweisung richterlicher Kontrolle, allenfalls eine Überprüfung auf Willkür, andererseits das Bemühen den Grundrechten (zB Koalitionfreiheit der Gewerkschaften oder auch die Meinungsfreiheit eines einzelnen Arbeitnehmers) im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Abwägung weitergehend Geltung zu verschaffen. Die folgende Diskussion drehte sich im Kern immer wieder um diese Grundsatzfrage. Erfreulich klar erinnerte Till Müller-Heidelberg, HU-Bundesvorsitzender und Rechtsanwalt, an den (gerade von Campenhausen und Thüsing) immer wieder “vergessenen” zweiten Halbsatz des Grundgesetzartikels zur Kirchenautonomie. Diese gilt demnach nämlich nur “im Rahmen allgemeiner Gesetze”.
Abseits dieser juristischen Grundfragestellung wurde auch die Realität des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes etwas näher beleuchtet. Rechtsanwalt Baumann, selbst Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Altenhilfebereich: “Der dritte Weg [gemeint: Mitarbeitervertretungsrecht] funktionierte so lange, weil die öffentlichen Kassen Leistungen zu BAT-Sätzen ersetzten. Mit der Pflegeversicherung hatte dies aber ein Ende. Nunmehr besteht eine Wettbewerbssituation, die die Kirche an die Arbeitnehmer weiterreicht.” Er höre stets nur ein “no way” von der Gegenseite und verfüge über keine Druckmittel. Das hierdurch verursachte Lohndumping springe dann auch auf die 15-20% Betriebe der nichtkirchlichen Altenhilfe über. Der ehemalige Bundesarbeitsgerichtspräsident Dietrich hierzu: “Beim kollektiven Arbeitsrecht geht es schlicht um Geld und nicht um Glaubensfragen.” Es ginge nicht, dass die Kirchen sich das Recht der Preisfindung nehmen und im selbstbestimmten Verfahren von vorneherein das letzte Wort hätten. Prälat Juisten, Vertreter der Deutsche Bischofskonferenz bei der Bundesregierung, meinte hierzu lapidar, die Kirche sei nach ihrem Selbstverständnis kein Wettbewerber.
Seitens des Diskutanten Jürgen Roth wurde die Forderung erhoben, die kirchlichen Tendenzbetriebe sollten im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung den anderen Tendenzbetrieben gleichgestellt werden. Eine solche Neuregelung wäre sicher wünschenswert. Solange sie jedoch nicht existiert, kann nur mit Rechtsanwalt Kleine-Cosack aus Freiburg gehofft werden: “Wir brauchen Richter, die die Kirchen auf den Boden des Grundgesetzes bringen.” Ob wir solche Richter haben?
Notker Bakker
200 Jahre Säkularisation
Auf der jährlichen Tagung der Humanistischen Akademie ging es unter dem Titel 200 Jahre Säkularisation um Staat, Kirche, Recht und Weltanschauungsverbände heute und den Reichsdeputationshauptschluss 1803. Mehrere Referenten beleuchteten die historischen Enteignungen der Kirchenfürsten und die sich daraus ableitenden, bis heute anhaltenden Folgen: die finanziellen Zuwendungen des Staates an die Kirchen.
Deutlich wurde herausgearbeitet, dass die Kirchen eine bevorzugte Stellung einnehmen. Zum einen sind alle anderen Gruppen oder Personen, die vom Staat enteignet wurden, nur teilweise und für begrenzte Dauer entschädigt worden; zum anderen sind die Zuschüsse für die Kirchen durch Staatsverträge abgesichert, während Weltanschauungsvereinigungen die Zuwendungen von Jahr zu Jahr neu beantragen müssen (jüngst hat das Land Nordrhein-Westfalen dem Landesverband des HVD den “Betreuungszuschuss” komplett gestrichen). Selbst Versuche, den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen, stoßen an Grenzen, da aufgrund der mangelnden Transparenz der Staatsleistungen Klagen wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Während Einigkeit darüber herrschte, dass die Privilegierung der Kirchen skandalös ist, gab es unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob es für die Verbände der Konfessionslosen richtig sei, eine Parität mit den Kirchen anzustreben und sich so vom Staat abhängig zu machen. Einige sahen ein in Belgien verabschiedetes Gesetz, das den Staat verpflichtet, die Aufgaben säkularer Vereinigungen zu finanzieren, als großen Erfolg an, andere pochten auf einer konsequenten Trennung von Staat und Weltanschauung: Ziel sollte die in der Weimarer Reichsverfassung geforderte Ablösung der Staatsleistungen sein, nicht deren Ausweitung.
Im letzten Vortrag verwies der ehemalige Bundestagsabgeordnete Wolfgang Lüder auf die große Bedeutung der europäischen Ebene. Derzeit sei es wichtig, sich in der Verfassungsdebatte bemerkbar zu machen, da der Druck der christlichen Lobby zunehme. Die CSU habe bereits ein Grundsatzpapier mit der Forderung vorgelegt, dass Europa christlich zu sein habe.
Radio Vatikan
Radio Vatikan gehört nicht unbedingt zu den Medien, wo AutorInnen dieser Zeitschrift zu Wort kommen; umso beachtlicher, dass Gerhard Czermak, der für MIZ seit Jahren Beiträge zu religionsrechtlichen Fragen verfasst, in einer Sendung zur Frage “Gott in der europäischen Verfassung?” ein Statement abgeben konnte. Die anderen Stimmen betonten erwartungsgemäß, dass Europa das Christentum als ethisches Fundament brauche (Johannes Paul II.) und der Begriff “Gott” in irgendeiner Form in die kommende europäische Verfassung aufgenommen werden müsse, vielleicht in der in Polen bestehenden Formulierung als “Achtung des Glaubens an Gott” (Elmar Brock, Sprecher der Christdemokraten im Europaparlament). Der evangelische Jura-Professor Gerhard Robbers äußerte, dass “Gott” ein so vieldeutiger Begriff sei, dass alle eine Interpretation finden können müssten, die akzeptabel sei (dabei verwies er darauf, dass auch in der Menschenrechtserklärung von 1789 vom “Höchsten Wesen” die Rede sei).
Gerhard Czermak bestand dagegen darauf, dass “Gott” – sofern die Bezeichnung nicht jeglichen Sinnes entleert werde – eindeutig religiös definiert sei. Eine Hervorhebung dieses Begriffs sei somit eine mittelbare Diskriminierung der in Europa sehr zahlreichen nichtreligiösen Menschen. Im übrigen sei die Volkssouveränität das Prinzip, auf dem eine europäische Verfassung gründen sollte.
Verfassungsbeschwerde
Eine Mutter aus dem Landkreis Oder-Spree, Mitglied der Elterninitiative für Humanistische Lebenskunde in Brandenburg” hat beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Sprecherin der Elterninitiative Dr. Heike Kuschmierz (Zeesen) erklärte dazu, dass die Mutter mit ihrer Beschwerde gegen die Diskriminierung durch die Brandenburger Landesregierung und die Verwaltungsgerichte Brandenburgs vorgehe, die zwar christlichen Eltern und Kindern Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ermögliche, das weltanschauliche Fach “Humanistische Lebenskunde” für sie und ihre Tochter als Nichtchristen jedoch nicht zulasse. Die Verfassungsbeschwerde war notwendig geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg ihr einen einstweiligen Rechtsschutz verwehrt hatte (Beschluß vom 18.12.2002, Az. 1 B 202/02), obwohl es in Art. 12 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg heißt, dass niemand “wegen seiner ... religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden” dürfe.
Die Elterninitative hatte sich im Februar 2002 mit dem Ziel gegründet, das integrative Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) zu unterstützen und zugleich überall dort, wo es nur Religionsunterricht gibt, für nichtchristliche Eltern und Kinder das weltanschaulichen Unterrichtsfach “Humanistische Lebenskunde” gleichberechtigt mit durchzusetzen.
Artikel aus MIZ 1/03
zurück zum Inhaltsverzeichnis