von Rolf Heinrich
Die konfessionslose 16-jährige Lisa wechselte nach dem Abschluss der Realschule nach den Sommerferien 2006 auf die Kinzig Schule (Berufliche Schulen des Main-Kinzig-Kreises) in Schlüchtern (Hessen), um dort das Fremdsprachensekretariat zu besuchen.
Am ersten Schultag stellte sich auch der Religionslehrer, der evangelische Pfarrer Karl Ludwig, der Klasse vor, der aus Lehrermangel einen “überkonfessionellen” Religionsunterricht gibt. Auf Lisas Frage, ob Ethikunterricht erteilt werde, antwortete er ausweichend, er wisse das nicht und müsse mal fragen. Obwohl sie Ludwig nicht als Ansprechpartner für den Ethikunterricht ansah, verließ sie sich darauf.
In der zweiten Woche, vor der nächsten Religionsstunde, wusste er immer noch nichts darüber zu sagen, “erlaubte” Lisa aber, sich im Sekretariat selbst darum zu kümmern. Sie sollte anschließend in den Religionsunterricht kommen, was sie aber nicht tat.
Im Sekretariat erhielt Lisa das Formular zur Abmeldung vom Religionsunterricht und die Auskunft, dass aus Lehrkräftemangel an der Schule kein Ethikunterricht erteilt werde – das soll der Pfarrer nicht gewusst haben? Als der Direktor im Sekretariat von Lisas Absicht erfuhr, bedrängte er sie regelrecht, doch den Religionsunterricht zu besuchen – das sei eigentlich gar kein Religionsunterricht! Auch die Klassenlehrerin und eine weitere Lehrerin redeten auf sie ein, wie schön es doch sei, eine Unterrichtsstunde zu haben, wo man einfach mal seine Sorgen und Probleme loswerden könne, und außerdem würde Pfarrer Ludwig immer so schön lachen!
Da Lisa keinen Wert auf die schöne Lache legte und nicht in den Religionsunterricht kam, wurde sie von Ludwig als fehlend eingetragen.
Zuhause erzählte Lisa ihrem Vater von ihren Problemen und zeigte das Abmeldeformular, das ihrer Meinung nach nicht in Ordnung sein konnte. Darauf hin rief dieser Pfarrer Ludwig an, um auf die Streichung des Eintrages im Klassenbuch zu bestehen und ihn zu fragen, wie er denn überhaupt dazu käme. Auf seine Aussage, Lisa sei ja prinzipiell überhaupt nicht zum Religionsunterricht verpflichtet, bestand der Pfarrer darauf: “Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz ordentliches Lehrfach, deshalb besteht bis zur schriftlichen Abmeldung erst einmal Teilnahmepflicht”. Auf die Frage, warum Lisa sich selbst darum kümmern musste, ob Ethik erteilt wird, erhielt der Vater keine Antwort.
Allerdings erklärte sich Ludwig in diesem Telefonat bereit, den Eintrag aus dem Klassenbuch zu streichen. Lisas Vater wollte noch wissen, wer denn dieses Abmeldeformular verfasst habe, das jede Menge rechtlicher Fehler enthalte. Darauf die verblüffende Antwort von Pfarrer Ludwig: “Das war ich, in Zusammenarbeit mit der Schulleitung. Ich habe mich lange mit dieser Thematik befasst und kenne mich aus!” Den Vorwurf, die Formulierungen seien mit Absicht so gewählt, um die Abmeldung zu erschweren, wies Ludwig empört zurück.
Lisa füllte zusammen mit ihrem Vater das Formular aus und gab es in den nächsten Tagen im Sekretariat ab. Von dort wurde es ihrer Klassenlehrerin gegeben, die Lisa darauf ansprach. Sie meinte, was sie damals zu ihr gesagt hatte, um sie zum Religionsunterricht zu bewegen, sei ein “Joke” gewesen und sei nicht so gemeint. Sie habe sich Lisas Formular angesehen und sei zu dem Schluss gekommen, sie müsse an ihrer vorigen Schule deswegen wohl Probleme gehabt haben, weil sie so reagiert habe. Eine merkwürdige Schlussfolgerung – anscheinend hatte sie Lisas Korrektur an dem Formular gar nicht verstanden!
Als Lisa nach einer Woche von der Schulleitung noch keine schriftliche Antwort hatte, dass kein Ethikunterricht erteilt werde und sie in dieser Zeit frei habe, schrieb ihr Vater an den Direktor:
Guten Tag, Herr Ohly,
meine Tochter Lisa hatte Schwierigkeiten sich vom Religionsunterricht abzumelden, was ich als unerhört ansehe. Auch Sie haben versucht, Lisa zum RU zu überreden, womit Sie eindeutig Ihrer Kompetenzen überschritten haben.
Dazu kommt, dass sie als Konfessionslose überhaupt nicht zum Religionsunterricht verpflichtet ist – sich also auch nicht abmelden muss. Im Gegenteil: wenn sie am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen möchte, muss sie einen Antrag stellen, der von der Kirche genehmigt werden muss!
Da meine Tochter das Formular abgegeben hat, erwarte ich, dass Sie auch schriftlich mitteilen, wie die Regelung ist. Bisher hat Lisa alles nur von verschiedenen Stellen ungenau und z.T. falsch mündlich erfahren.
Da, wie wir gehört haben, kein Ethikunterricht angeboten wird, besteht für meine Tochter keine Schulpflicht und sie wird – da der Religionsunterricht in der ersten Stunde liegt – eine Stunde später zur Schule kommen.
Ich erwarte Ihre schriftliche Antwort bis Freitag, den 22.09.2006
Sollte ich bis dahin keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich mich zur Klärung an das hessische Kultusministerium wenden.
Es ist m.E. ein Unding, dass in Ihrer Schule ein Abmeldeformular besteht in dem die gesetzlichen Vorgaben missachtet werden, um die Hürde zur Abmeldung vom RU für die SchülerInnen zu erhöhen.
Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Pflicht zu weltanschaulicher Neutralität.
Anscheinend hat dieses Formular sogar ein Pfarrer erstellt, der naturgemäß nicht daran interessiert ist, dass sich jemand vom RU abmeldet.
Nachfolgend habe ich die entsprechenden Stellen des Formulars korrigiert:
Mit dem Beginn der Religionsmündigkeit bei der Vollendung des 14. Lebensjahres besteht die Möglichkeit die Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht zu beantragen.
Die Möglichkeit besteht von Beginn der allgemeinen Schulpflicht an. Ab dem 14. Lebensjahr kann dies die Schülerin jedoch selbstständig, ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
An seiner Stelle bietet die Schule Ersatzunterricht an, der für die befreiten Schüler verpflichtend ist.
Als “verpflichtender Ersatzunterricht“ ist nur Ethik erlaubt. Kann dieser nicht angeboten werden, besteht für die befreiten SchülerInnen während dieser Zeit keine Schulpflicht.
Hiermit beantrag ich im Schuljahr ... die Freistellung vom Religionsunterricht.
Es handelt sich hierbei um eine Willenserklärung, die von der Schule nicht zeitlich beschränkt werden darf, d.h. die Befreiung gilt unbeschränkt bis auf – einen evtl. – Widerruf.
Begründung
Die Abmeldung muss nicht begründet werden, die Gründe gehen die Schule nichts an.
Bei nicht volljährigen Schülern/Schülerinnen (...) Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
Unberechtigte Forderung – siehe oben, unter “Religionsmündigkeit”
Dieser Antrag ist verbindlich bis zum ... beim jeweiligen Religionslehrer abzugeben.
Der Antrag ist bei der Schulleitung abzugeben, diese unterrichtet den Religionslehrer davon, wenn es sich um die Abmeldung einer Schülerin seiner Konfession handelt. Bei Konfessionslosen geht das den Religionslehrer nichts an. (Nach kirchlicher Vorschrift hat der Religionsunterricht nach Konfessionen getrennt stattzufinden. Um die Absurdität noch zu steigern – bei welcher Konfession muss sich eine Konfessionslose abmelden?)
Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Abmeldungen können jederzeit – natürlich auch während des laufenden Schuljahres – vorgenommen werden. Die Meinungsänderung einer Schülerin über ihre Weltanschauung ist nicht an Fristen gebunden.
Vor Ablauf der gesetzten Frist antwortete Direktor Ohly per E-Mail (selbst verfasst und nach der Uhrzeit zu urteilen, nach Feierabend geschrieben. Sollte die Sekretärin das nicht lesen?):
“Sehr geehrter Herr H.,
wir können aus verschiedenen Gründen keinen Ethikunterricht anbieten.
Aus diesem Grund bestätige ich Ihre Auffassung, dass die Unterrichtsverpflichtung Ihrer Tochter Lisa montags erst zur zweiten Stunde (8:25 Uhr) beginnt.”
Einige Zeit später wurde zu einem ersten Elternabend mit Vorstellung der verschiedenen Schulformen eingeladen. Lisas Klassenlehrein ließ ihrem Vater ausrichten, er könne bei dieser Gelegenheit wegen dieser Sache auch noch mit dem Direktor sprechen – er solle aber “um Gottes Willen” nicht während der offiziellen Begrüßung in der Aula damit anfangen (von Atheisten erwartet man anscheinend alle Peinlichkeiten!). Lisas Vater hat den Direktor deswegen nicht mehr angesprochen, aber die Klassenlehrerin sah sich genötigt, das Thema – nachdem die anderen Eltern sich verabschiedet hatten – noch einmal aufzugreifen. Sie habe das nicht in böser Absicht getan und das Formular werde ja nun auch korrigiert.
Damit ist die Sache für Lisa erst einmal geklärt. Nach einem Vierteljahr will Lisa sich ein Abmeldeformular besorgen, um zu sehen, ob die löbliche Absicht auch in die Tat umgesetzt wurde.
Artikel aus MIZ 4/06
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